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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der FRIPRO Contronic, Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fritsche, 01877
Bischofswerda
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der
FRIPRO und der mit ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden:
Lieferer) erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen
Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der
Elektroindustrie (im Folgenden: ZVEI-Bedingungen), ergänzt durch
diese Zusatzbedingungen der FRIPRO (im Folgenden:
Geschäftsbedingungen) genannt.
Bemerkungen:
ZVEI-Bedingungen sind unverbindliche Konditionsempfehlungen des
Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e.
V. aktuellen Standards. Im Geschäftsverkehr zwischen FRIPRO und
Besteller sind die ZVEI-Bedingungen bekannt und somit gültig für
den Besteller und Lieferer. Im Bedarfsfall stellt der Lieferer
die ZVEI-Bedingungen auf schriftliche Anforderung zur Verfügung.
2. Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer
Auftragsbestätigung, spätestens aber bei der Erteilung eines
Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung des Lieferers
erkennt der Besteller an, dass die Geschäftsbedingungen für die
gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer gelten sollen.
Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für
zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
3. Ein Schweigen des Lieferers auf anders lautende Bestimmungen
des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen
Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede
Abweichung von den Geschäftsbedingungen gilt als Ablehnung des
Auftrages, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte
Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den
Geschäftsbedingungen.
4. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können
nur durch die Geschäftsführung des Lieferers vereinbart werden
und werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
II. Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen
Zugunsten des Bestellers gelten folgende Abweichungen von den
ZVEI-Bedingungen:
1. Zusätzlich zu Ziffer IV. 4. Satz 2 und Ziffer X. 1. Satz 3
der ZVEI-Bedingungen haftet der Lieferer auch für die Verletzung
von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten), wobei
die Haftung in diesem Falle auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
2. Abweichend von Ziffer VIII. 2. Satz 1 der ZVEI-Bedingungen
verjähren Sachmängelansprüche erst 24 in Monaten.
3. Abweichend von Ziffer VIII. 3. der ZVEI-Bedingungen ist der
Besteller zwar verpflichtet Lieferungen zu untersuchen und
festgestellte Mängel dem Lieferer binnen einer Ausschlussfrist
von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandungen
schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln
mit der Übergabe, bei versteckten jedoch erst mit ihrer
Entdeckung. Zur Fristwahrung genügt allerdings die rechtzeitige
Absendung der Mängelanzeige. Nach Ablauf der Frist ohne eine
Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
4. Abweichend von Ziffer XI. 3. der ZVEI-Bedingungen verjähren
vertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers sowie seine
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 24 Monaten.
Dies gilt nicht in den in Ziffer XI. 2. Satz 1 der
ZVEI-Bedingungen geregelten Fällen. In diesen Fällen und im
übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
III. Technische Angaben, Katalogangaben
Der Lieferer gibt angesichts der Vielzahl der auf dem Markt
erschienen Geräte, Materialien e. c. der unterschiedlichen Be-
und Verarbeitungsmethoden, die außerhalb seines
Einflussbereiches liegen, grundsätzlich keine Garantien über die
jeweiligen Beschaffenheiten der Lieferungen. Insbesondere
Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte in den Katalogen
des Lieferers haben nicht den Charakter einer Garantie. Eine
Gewähr für Mangelfolgeschäden ist auch bei ausnahmsweise
abgegebenen Garantien ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer
hat ausdrücklich schriftlich bestätigt, auch für Schäden an
anderen Vermögensgegenständen des Bestellers als den Lieferungen
selbst, einstehen zu wollen.
IV. Instruktionen und Produktbeobachtung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer
herausgegebenen Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und
an seine Abnehmer auch im Falle der Verbindung, Vermischung,
Vermengung mit besonderem Hinweis weiterzuleiten.
2. Der Besteller ist verpflichtet mit seinen Abnehmern von
Produkten des Lieferers, eine in Ziffer IV. 1. entsprechende
Regelung, zu vereinbaren.
3. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IV.
1. und 2. nicht nach und werden hierdurch
Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelöst, stellt
der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen
frei; sind vom Lieferer zu vertretende Umstände mitursächlich
geworden, erfolgt die Freistellung nach den
Verursachungsanteilen.
4. Der Besteller ist verpflichtet die Produkte des Lieferers und
deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach
der Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter,
verbundener oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht
bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche
Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende
Verwendung und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene
Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.
V. Sicherungsrechte der Lieferers
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen, die dem
Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller
zustehen.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im
Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die
Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferer, ohne ihn zu
verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Lieferers.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden
Waren erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neu hergestellten
Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Im Falle der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung wird der Lieferer
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Sollte
das Eigentum des Lieferers trotzdem untergehen und der Besteller
(Miteigentümer) werden, so überträgt er schon jetzt auf den
Lieferer sein Eigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als
Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten Fällen die in
Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehende Sache für
diesen unentgeltlich zu verwahren.
3. Der Besteller ist berechtigt die Ware im unverarbeiteten wie
im verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen
Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung
erlischt automatisch mit einem fruchtlosen
Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines
vom Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei
Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Bestellers. Im übrigen sind andere
Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung
und Sicherungsübereignung, unzulässig.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeiteten und
unverarbeiteten Zustand entstehenden Forderungen mit allen
Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter,
verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt
der Lieferer den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen
Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines
Sicherheitsaufschlages von 5 % entspricht. Der Besteller ist
vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die
an den Lieferer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferer wird von seiner
eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber
Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Diese
Einziehungsermächtigung gestattet dem Besteller nicht die
Abtretung seiner Anschlussforderungen an ein Factoring-Institut
im Rahmen des sog. echten Factorings unter Übernahme des
Delkredererisikos. Vorsorglich tritt der Besteller seine
Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf Auszahlung des
Factoring-Erlöses an den Lieferer ab und verpflichtet sich dem
Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den
Lieferer diese Abtretung anzuzeigen.
5. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Lieferers ist der
Besteller nicht berechtigt die Forderung des Lieferers in ein
Kontokorrent einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht
befugt die an den Lieferer im voraus abgetretenen Forderungen
aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten
oder unverarbeiteten Zustand in ein dem Abnehmer geführtes
Kontokorrent einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine
Ansprüche aus den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis
zur Höhe der gesicherten Forderungen an den Lieferer ab; die
Antretung umfasst kausale und abstrakte Salden.
6. Die Sicherungsrechte des Lieferers erlöschen erst bei
vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des
Bestellers gegenüber dem Lieferer. Bei Bezahlung durch Scheck
oder Wechsel erlöschen die Sicherungsrechte erst dann wenn der
Besteller das Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff
gegen den Lieferer nicht mehr möglich ist. Der Lieferer ist
verpflichtet nach seiner Wahl Sicherheiten freizugeben sobald
der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen des
Lieferers um mehr als 20 % übersteigt.
7. Der Besteller ist verpflichtet den Lieferer unverzüglich über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und
in dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferer
entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers,
sofern die Intervention erfolgreich war und beim Beklagen als
Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht
wurde oder aber der Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist.
Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller unverzüglich eine
Liste der Abnehmer von unverarbeiteter oder verarbeiteter
Vorbehaltsware zur Verfügung zu stellen und diesen Abnehmern die
Abtretung der gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen. Bei
einer Bestellfirma, der keine natürliche Person als unbeschränkt
persönlich haftender Gesellschafter angehört, tritt diese
Verpflichtung auch den oder die Geschäftsführer persönlich.
Allgemeine Reparaturbedingungen
der FRIPRO Contronic, Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fritsche, 01877
Bischofswerda
I. Geltungsbereich
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der
FRIPRO Contronic (fortan: FRIPRO) richtet sich, soweit nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich nach
den folgenden Allgemeinen Reparaturbedingungen (fortan:
„Bedingungen“).
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende
Bestimmungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und gelten
nur dann wenn zugestimmt worden ist.
II. Abschluss des Reparaturvertrages
1. Alle Angebote von FRIPRO erfolgen freibleibend.
2. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
von FRIPRO zustande. Aufträge können auch durch maschinell
lesbare Datenträger erfolgen. Mündliche oder fernmündliche
Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
III. Durchführung der Reparaturleistungen,
Leistungserweiterung
1. FRIPRO ist berechtigt mit der Durchführung der
Reparaturleistungen Dritte zu beauftragen.
2. FRIPRO behält sich die Erbringung zusätzlicher, nicht in
Auftrag gegebener, Reparaturleistungen vor, wenn diese dem
Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des
Auftraggebers entsprechen.
IV. Kostenvoranschlag
1. Soweit nicht zwischen den Parteien anders vereinbart,
erfolgen die Reparaturleistungen von FRIPRO auf der Grundlage
eines Kostenvoranschlages.
2. Der Kostenvoranschlag ist für den Auftraggeber kostenlos,
wenn die im Rahmen des Kostenvoranschlages vorgeschlagenen oder
darüber hinausgehende Reparaturleistungen vom Auftraggeber in
Auftrag gegeben werden. Andernfalls ist der Kostenvoranschlag
pauschal mit 130,00 € zu vergüten.
3. Der Kostenvoranschlag ist für FRIPRO unverbindlich. Aus
diesem Grund übernimmt FRIPRO keine Gewähr für die Richtigkeit
des Kostenvoranschlages.
V. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den zwischen den Parteien
vereinbarten Preisen. Ist eine Vereinbarung über den Preis nicht
getroffen, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand zu den
allgemeinen FRIPRO- Listenpreisen (Stundensätze).
2. Kosten für Ersatzteile, Verpackung, Transport und
Versicherung der Ware hat der Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
3. Die Preise von FRIPRO sind Nettopreise und ohne Abzüge zu
zahlen.
4. Wenn zwischen den Parteien eine Vergütung nach Stunden
vereinbart ist, gelten Fahrtzeiten von FRIPRO als Arbeitszeit.
5. Sofern die in Auftrag gegebene Reparaturleistung aus von
FRIPRO nicht zu vertretenen Gründen undurchführbar ist, ist der
Auftraggeber verpflichtet FRIPRO die entstandenen Aufwendungen
zu vergüten. Sofern eine Vergütung nach Stunden zwischen den
Parteien vereinbart worden ist, gelten die vereinbarten
Stundensätze auch insoweit; ansonsten wird dem Auftraggeber eine
Pauschale von 130,00 € in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber
wird in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass FRIPRO keine
oder geringe Aufwendungen entstanden sind.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsansprüche von FRIPRO sind 14 Tage nach Abnahme der
Reparaturleistungen und Rechnungsstellung fällig.
2. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Rechnungen hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach deren Erhalt schriftlich zu erheben; es genügt die
Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge
wird FRIPRO den Auftraggeber in der Rechnung besonders
hinweisen.
3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung sowie, falls er
Unternehmer ist, zur Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes
nur dann berechtigt, wenn der vom Auftraggeber geltend gemachte
Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung
von FRIPRO berechtigt seine Forderungen gegen FRIPRO abzutreten
oder durch Dritte einziehen zu lassen.
5. Zahlungsansprüche von FRIPRO verjähren nicht.
VII. Frist für Reparaturleistungen
Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich eine Frist zur
Erbringung der Reparaturleistungen vereinbart ist sind dem
Auftraggeber mitgeteilte Fristen für FRIPRO nicht verbindlich.
2. Die Einhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist setzt
voraus, dass der Auftraggeber FRIPRO die Ware, auf die sich die
Reparaturleistung bezieht, rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Andernfalls wird die Frist angemessen verlängert; FRIPRO durch
derartige Umstände entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber
zu tragen, wenn die Verzögerung von ihm zu vertreten ist.
3. Ist die Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist
zur Erbringung der Reparaturleistungen auf Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrungen oder den Eintritt
unvorhersehbarer oder von FRIPRO zumindest nicht zu vertretender
Hindernisse (Höhere Gewalt) zurückzuführen, so wird die Frist
verlängert.
4. Bei Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist bei
anderen als den in Ziffer VII. genannten Gründen richten sich
die Rechte des Auftraggebers auf Ersatz eines
Verzögerungsschadens nach Ziffer XI. dieser Bedingungen.
VIII. Rücktrittsvorbehalt
FRIPRO ist berechtigt vom Reparaturvertrag zurückzutreten, wenn
(1) die für die Reparaturleistungen erforderlichen Ersatz- und
Zubehörteile nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem
Aufwand zu beschaffen sind oder (2) über die
Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des
Auftraggebers im nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden,
wie insbesondere Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug bezüglich Forderungen von
FRIPRO Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Auftraggeber
einzulösenden Scheck oder Wechsels, Insolvenzanträge.
IX. Abnahme
Die Reparaturleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen.
2. Nimmt der Auftraggeber die Reparaturleistungen aus Gründen,
die von FRIPRO nicht zu vertreten sind, nicht innerhalb einer
Frist von 14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft ab, so
gelten die Reparaturleistungen als abgenommen.
X. Gefahrenübergang
1. FRIPRO trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Reparaturleistungen.
2. Versendet FRIPRO die Ware auf dessen Wunsch an den
Auftraggeber, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an
die Transportperson auf den Auftraggeber über.
XI. Verzug, Unmöglichkeit
1. Eine Verzugsentschädigung kann der Auftraggeber unter den
gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen bis zur Höhe von insgesamt
5. v. H. vom Zeitwert der Ware, auf die sich die
Reparaturleistungen bezogen haben, verlangen.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers statt der Leistung
aufgrund Verzuges oder Unmöglichkeit der Reparaturleistungen
sind beschränkt auf 10. v. H. des Zeitwertes der Ware, auf die
sich die Reparaturleistungen bezogen haben.
3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in
Ziffer XI. 1. und 2. genannte Grenze hinausgehen, sind in allen
Fällen des Verzuges oder der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der –Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalspflichten) zwingend gehaftet wird;
der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt, sofern
FRIPRO die Verzögerung oder Unmöglichkeit der
Reparaturleistungen zu vertreten hat.
XII. Mängelansprüche
Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel FRIPRO unverzüglich
anzuzeigen.
2. Mängelansprüche des Auftraggebers für normalen Verschleiß der
Ware oder für Mängel, deren Behebung vom Auftraggeber nicht in
Auftrag gegeben worden sind, sind ausgeschlossen.
3. Mängel der Reparaturleistungen sind nach Wahl von FRIPRO
zunächst innerhalb angemessener Frist unentgeltlich
nachzubessern oder neu zu erbringen (Nacherfüllung)
4. Misslingt die Nacherfüllung, wird sie nicht in angemessener
Frist erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen
Gründen fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche nach Ziffer XII. vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt binnen zwölf Monaten. Dies gilt nicht in den
Ziffern XII.1.S.2 geregelten Fällen. In diesen Fällen gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen FRIPRO sind
vorbehaltlich Ziffer XIII. ausgeschlossen.
XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich
aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sowie seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetzes,
wegen Garantien oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalspflichten) zwingend gehaftet wird;
der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche, sowie seine
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren
–unbeschadet Ziffer XII.5.- in 2 Jahren. Dies gilt nicht in den
Ziffern XIII.1.S.2 geregelten Fällen. In diesen Fällen und im
übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIV. Werkunternehmerpfandrecht
FRIPRO kann ein Werkunternehmerpfandrecht auch wegen Forderungen
auf Grund früherer Reparaturleistungen für den Auftraggeber
geltend machen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im
Zusammenhang stehen.
XV. Eigentumsvorbehalt
FRIPRO behält sich das Eigentum an den in die Ware eingebauten
oder mit ihr verbundenen Zubehör- und Ersatzteilen vor bis der
Auftraggeber alle Forderungen aus den Geschäftsbedingungen
zwischen den Parteien ausgeglichen hat. Dies gilt nicht, wenn
die in die Ware eingebauten oder mit ihr verbundenen Zubehör-
und Ersatzteile und die Ware dergestalt miteinander verbunden
werden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen
Sache werden.
XVI. Allgemeine Lieferbedingungen und Bemerkungen
Die von
uns veranschlagten Preise sind Staffelpreise entsprechend der
Jahresauftragsmenge (Nettopreise). Wird z. B. im Januar des
Jahres 1 Stück bestellt und im Mai des Jahres weitere 4 Stück,
so wird dafür der Preis über
5 Stück berechnet und der im Januar
erhöhte Preis zurückgenommen. (Vorbehaltlich Objektpreise
möglich)
Für die Belange der Auftragsabwicklung sind die
„Allgemeinen Lieferbedingungen und Leistungen der Elektroindustrie“ verbindlich,
in Ergänzung die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FRIPRO Contronic“ Lieferbedingungen für Fracht und Verpackung je Lieferung:
Lieferbedingungen für Fracht und Verpackung je Lieferung:
ab Nettowarenwert von 500,00 €: frachtfreie Lieferung
bis Nettowarenwert von 499,99 €: ab Werk ausschl. Verpackung*
Verpackungspauschale 5 % vom Warenwert, mind. 12,50 €
Alle Preisstellungen bis
500,00 € werden bei Lieferung ab Werk durch folgende Serviceleistungen ergänzt,
(Kalkulationswerte incl. Versicherung) wenn erwünscht, auf Nachweis.
1. Standardversand Post Paket (durchschnittlich) 9,50 €
Standardversand Päckchen o. Großbrief (ohne Versicherung !) 4,30 €
2. Schnellversand 14,50 €
3. Schnellversand früh 18,50 €
4. Expressversand Night Star 37,50 €
Zahlungsbedingungen:
Innerhalb 10 Tagen: 2,0 % Skonto
Bankeinzug: 3,0 % Skonto
Buchung vor Auslieferung:
6,3 % Skonto
bei 30 Tagen: rein Netto
Bei verspäteten Zahlungen wird ab dem 40.
Werktag, ohne Mahnung, das Inkasso eingeleitet.
Sämtliche Preise verstehen sich
zur Zeit, zzgl. 19 % Mehrwertsteuer. Technische Änderungen und Änderungen zu
Lieferbedingungen und Preisen behalten wir uns vor.
* gilt nicht für Großgeräte wie z. B. Schaltschränke etc.
Bitte beachten:
Sämtliche Warenlieferungen und Rechnungslegungen für die Produkte der FRIPRO
Contronic, 01877 Bischofswerda werden über die Vertriebs- und Verkaufsagentur
für Industrieprodukte UG (hb) INDUSPRO Bischofstr. 14a, 01877 Bischofswerda
abgewickelt.
XVII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
1. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, gilt
für die Vertragsbeziehungen der Parteien ausschließlich
deutsches Recht unter Ausschluss des Wiener UN Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
zwischen den Parteien ist Bautzen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Bedingungen im
übrigen nicht berührt.
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