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Allgemeine Geschäfts- und Reparaturbedingungen
Allgemeine Sicherheits- und
Gefahrenhinweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der FRIPRO Contronic, Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fritsche, 01877
Bischofswerda
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der FRIPRO
und der mit ihr verbundenen Unternehmen (im Folgenden: Lieferer)
erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für
Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (im Folgenden:
ZVEI-Bedingungen), ergänzt durch diese Zusatzbedingungen der FRIPRO
(im Folgenden: Geschäftsbedingungen) genannt.
Bemerkungen:
ZVEI-Bedingungen sind unverbindliche Konditionsempfehlungen des
Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e. V.
aktuellen Standards. Im Geschäftsverkehr zwischen FRIPRO und
Besteller sind die ZVEI-Bedingungen bekannt und somit gültig für den
Besteller und Lieferer. Im Bedarfsfall stellt der Lieferer die
ZVEI-Bedingungen auf schriftliche Anforderung zur Verfügung.
2. Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung,
spätestens aber bei der Erteilung eines Auftrages oder der
Entgegennahme einer Lieferung des Lieferers erkennt der Besteller
an, dass die Geschäftsbedingungen für die gesamten
Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer gelten sollen.
Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für
zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
3. Ein Schweigen des Lieferers auf anders lautende Bestimmungen des
Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen
anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den
Geschäftsbedingungen gilt als Ablehnung des Auftrages, eine dennoch
– auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als
Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen.
4. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können nur
durch die Geschäftsführung des Lieferers vereinbart werden und
werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
II. Abweichungen von den ZVEI-Bedingungen
Zugunsten des Bestellers gelten folgende Abweichungen von den
ZVEI-Bedingungen:
1. Zusätzlich zu Ziffer IV. 4. Satz 2 und Ziffer X. 1. Satz 3 der
ZVEI-Bedingungen haftet der Lieferer auch für die Verletzung von
wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten), wobei die
Haftung in diesem Falle auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden begrenzt ist.
2. Abweichend von Ziffer VIII. 2. Satz 1 der ZVEI-Bedingungen
verjähren Sachmängelansprüche erst 24 in Monaten.
3. Abweichend von Ziffer VIII. 3. der ZVEI-Bedingungen ist der
Besteller zwar verpflichtet Lieferungen zu untersuchen und
festgestellte Mängel dem Lieferer binnen einer Ausschlussfrist von
einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich
anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe,
bei versteckten jedoch erst mit ihrer Entdeckung. Zur Fristwahrung
genügt allerdings die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Nach
Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche
ausgeschlossen.
4. Abweichend von Ziffer XI. 3. der ZVEI-Bedingungen verjähren
vertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers sowie seine
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 24 Monaten. Dies
gilt nicht in den in Ziffer XI. 2. Satz 1 der ZVEI-Bedingungen
geregelten Fällen. In diesen Fällen und im übrigen gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
III. Technische Angaben, Katalogangaben
Der Lieferer gibt angesichts der Vielzahl der auf dem Markt
erschienen Geräte, Materialien e. c. der unterschiedlichen Be- und
Verarbeitungsmethoden, die außerhalb seines Einflussbereiches
liegen, grundsätzlich keine Garantien über die jeweiligen
Beschaffenheiten der Lieferungen. Insbesondere
Leistungsbeschreibungen der einzelnen Produkte in den Katalogen des
Lieferers haben nicht den Charakter einer Garantie. Eine Gewähr für
Mangelfolgeschäden ist auch bei ausnahmsweise abgegebenen Garantien
ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat ausdrücklich
schriftlich bestätigt, auch für Schäden an anderen
Vermögensgegenständen des Bestellers als den Lieferungen selbst,
einstehen zu wollen.
IV. Instruktionen und Produktbeobachtung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer herausgegebenen
Produkt-Instruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer
auch im Falle der Verbindung, Vermischung, Vermengung mit besonderem
Hinweis weiterzuleiten.
2. Der Besteller ist verpflichtet mit seinen Abnehmern von Produkten
des Lieferers, eine in Ziffer IV. 1. entsprechende Regelung, zu
vereinbaren.
3. Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer IV. 1.
und 2. nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche
gegen den Lieferer ausgelöst, stellt der Besteller den Lieferer im
Innenverhältnis von den Ansprüchen frei; sind vom Lieferer zu
vertretende Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die
Freistellung nach den Verursachungsanteilen.
4. Der Besteller ist verpflichtet die Produkte des Lieferers und
deren praktische Verwendung zu beobachten. Dies gilt auch nach der
Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verarbeiteter,
verbundener oder vermengter Form. Die Produktbeobachtungspflicht
bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche
Eigenschaften des Produktes oder eine Gefahrenlage schaffende
Verwendung und Verwendungsfolgen. Der Lieferer ist auf gewonnene
Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.
V. Sicherungsrechte der Lieferers
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur
Erfüllung aller jetzigen und künftigen Forderungen, die dem
Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Besteller
zustehen.
2. Der Besteller ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen
seines regelmäßigen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Verarbeitung
der Ware erfolgt für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten; die
neuen Sachen werden Eigentum des Lieferers. Bei Verarbeitung mit
anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren erwirbt der Lieferer
Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung
wird der Lieferer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften. Sollte das Eigentum des Lieferers trotzdem untergehen
und der Besteller (Miteigentümer) werden, so überträgt er schon
jetzt auf den Lieferer sein Eigentum nach dem Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen als Sicherheit. Der Besteller hat in allen genannten
Fällen die in Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehende Sache
für diesen unentgeltlich zu verwahren.
3. Der Besteller ist berechtigt die Ware im unverarbeiteten wie im
verarbeiteten Zustand im Rahmen seines regelmäßigen
Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Veräußerungsermächtigung
erlischt automatisch mit einem fruchtlosen
Zwangsvollstreckungsversuch beim Besteller, bei Protest eines vom
Besteller einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung
eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Bestellers. Im übrigen sind andere Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung,
unzulässig.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt an den Lieferer alle aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeiteten und
unverarbeiteten Zustand entstehenden Forderungen mit allen
Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter,
verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der
Lieferer den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil
des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines
Sicherheitsaufschlages von 5 % entspricht. Der Besteller ist
vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an
den Lieferer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb einzuziehen. Der Lieferer wird von seiner eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten –
vereinbarungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung
gestattet dem Besteller nicht die Abtretung seiner
Anschlussforderungen an ein Factoring-Institut im Rahmen des sog.
echten Factorings unter Übernahme des Delkredererisikos. Vorsorglich
tritt der Besteller seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf
Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Lieferer ab und verpflichtet
sich dem Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung
durch den Lieferer diese Abtretung anzuzeigen.
5. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Lieferers ist der Besteller
nicht berechtigt die Forderung des Lieferers in ein Kontokorrent
einzustellen. Der Besteller ist weiterhin nicht befugt die an den
Lieferer im voraus abgetretenen Forderungen aus der
Weiterveräußerung der gelieferten Ware im verarbeiteten oder
unverarbeiteten Zustand in ein dem Abnehmer geführtes Kontokorrent
einzustellen. Vorsorglich tritt der Besteller seine Ansprüche aus
den periodischen Salden und einem Schlusssaldo bis zur Höhe der
gesicherten Forderungen an den Lieferer ab; die Antretung umfasst
kausale und abstrakte Salden.
6. Die Sicherungsrechte des Lieferers erlöschen erst bei
vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Bestellers
gegenüber dem Lieferer. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel
erlöschen die Sicherungsrechte erst dann wenn der Besteller das
Papier endgültig eingelöst hat und ein Rückgriff gegen den Lieferer
nicht mehr möglich ist. Der Lieferer ist verpflichtet nach seiner
Wahl Sicherheiten freizugeben sobald der Wert der bestehenden
Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20 %
übersteigt.
7. Der Besteller ist verpflichtet den Lieferer unverzüglich über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware und in
dessen sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dem Lieferer entstehende
Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, sofern die
Intervention erfolgreich war und beim Beklagen als Kostenschuldner
die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde oder aber der
Misserfolg vom Besteller zu vertreten ist. Auf Verlangen des
Lieferers hat der Besteller unverzüglich eine Liste der Abnehmer von
unverarbeiteter oder verarbeiteter Vorbehaltsware zur Verfügung zu
stellen und diesen Abnehmern die Abtretung der gegen sie gerichteten
Forderungen anzuzeigen. Bei einer Bestellfirma, der keine natürliche
Person als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter
angehört, tritt diese Verpflichtung auch den oder die
Geschäftsführer persönlich.
Allgemeine Reparaturbedingungen
der FRIPRO Contronic, Dipl.-Ing. (FH) Klaus Fritsche, 01877
Bischofswerda
I. Geltungsbereich
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der FRIPRO
Contronic (fortan: FRIPRO) richtet sich, soweit nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich nach den folgenden
Allgemeinen Reparaturbedingungen (fortan: „Bedingungen“).
2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende
Bestimmungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und gelten nur
dann wenn zugestimmt worden ist.
II. Abschluss des Reparaturvertrages
1. Alle Angebote von FRIPRO erfolgen freibleibend.
2. Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von
FRIPRO zustande. Aufträge können auch durch maschinell lesbare
Datenträger erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Aufträge bedürfen
der schriftlichen Bestätigung.
III. Durchführung der Reparaturleistungen, Leistungserweiterung
1. FRIPRO ist berechtigt mit der Durchführung der
Reparaturleistungen Dritte zu beauftragen.
2. FRIPRO behält sich die Erbringung zusätzlicher, nicht in Auftrag
gegebener, Reparaturleistungen vor, wenn diese dem Interesse und dem
wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen.
IV. Kostenvoranschlag
1. Soweit nicht zwischen den Parteien anders vereinbart, erfolgen
die Reparaturleistungen von FRIPRO auf der Grundlage eines
Kostenvoranschlages.
2. Der Kostenvoranschlag ist für den Auftraggeber kostenlos, wenn
die im Rahmen des Kostenvoranschlages vorgeschlagenen oder darüber
hinausgehende Reparaturleistungen vom Auftraggeber in Auftrag
gegeben werden. Andernfalls ist der Kostenvoranschlag pauschal mit
130,00 € zu vergüten.
3. Der Kostenvoranschlag ist für FRIPRO unverbindlich. Aus diesem
Grund übernimmt FRIPRO keine Gewähr für die Richtigkeit des
Kostenvoranschlages.
V. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach den zwischen den Parteien
vereinbarten Preisen. Ist eine Vereinbarung über den Preis nicht
getroffen, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand zu den allgemeinen
FRIPRO- Listenpreisen (Stundensätze).
2. Kosten für Ersatzteile, Verpackung, Transport und Versicherung
der Ware hat der Auftraggeber zusätzlich zu tragen.
3. Die Preise von FRIPRO sind Nettopreise und ohne Abzüge zu zahlen.
4. Wenn zwischen den Parteien eine Vergütung nach Stunden vereinbart
ist, gelten Fahrtzeiten von FRIPRO als Arbeitszeit.
5. Sofern die in Auftrag gegebene Reparaturleistung aus von FRIPRO
nicht zu vertretenen Gründen undurchführbar ist, ist der
Auftraggeber verpflichtet FRIPRO die entstandenen Aufwendungen zu
vergüten. Sofern eine Vergütung nach Stunden zwischen den Parteien
vereinbart worden ist, gelten die vereinbarten Stundensätze auch
insoweit; ansonsten wird dem Auftraggeber eine Pauschale von 130,00
€ in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall der
Nachweis gestattet, dass FRIPRO keine oder geringe Aufwendungen
entstanden sind.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsansprüche von FRIPRO sind 14 Tage nach Abnahme der
Reparaturleistungen und Rechnungsstellung fällig.
2. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Rechnungen hat der Auftraggeber spätestens innerhalb von sechs
Wochen nach deren Erhalt schriftlich zu erheben; es genügt die
Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen
rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge
wird FRIPRO den Auftraggeber in der Rechnung besonders hinweisen.
3. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung sowie, falls er Unternehmer
ist, zur Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes nur dann
berechtigt, wenn der vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenanspruch
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von
FRIPRO berechtigt seine Forderungen gegen FRIPRO abzutreten oder
durch Dritte einziehen zu lassen.
5. Zahlungsansprüche von FRIPRO verjähren nicht.
VII. Frist für Reparaturleistungen
Soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich eine Frist zur
Erbringung der Reparaturleistungen vereinbart ist sind dem
Auftraggeber mitgeteilte Fristen für FRIPRO nicht verbindlich.
2. Die Einhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist setzt voraus,
dass der Auftraggeber FRIPRO die Ware, auf die sich die
Reparaturleistung bezieht, rechtzeitig zur Verfügung stellt.
Andernfalls wird die Frist angemessen verlängert; FRIPRO durch
derartige Umstände entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu
tragen, wenn die Verzögerung von ihm zu vertreten ist.
3. Ist die Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist zur
Erbringung der Reparaturleistungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr,
Streik, Aussperrungen oder den Eintritt unvorhersehbarer oder von
FRIPRO zumindest nicht zu vertretender Hindernisse (Höhere Gewalt)
zurückzuführen, so wird die Frist verlängert.
4. Bei Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Frist bei
anderen als den in Ziffer VII. genannten Gründen richten sich die
Rechte des Auftraggebers auf Ersatz eines Verzögerungsschadens nach
Ziffer XI. dieser Bedingungen.
VIII. Rücktrittsvorbehalt
FRIPRO ist berechtigt vom Reparaturvertrag zurückzutreten, wenn (1)
die für die Reparaturleistungen erforderlichen Ersatz- und
Zubehörteile nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohem
Aufwand zu beschaffen sind oder (2) über die Vermögensverhältnisse
oder die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers im nachhinein ungünstige
Umstände bekannt werden, wie insbesondere Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug bezüglich
Forderungen von FRIPRO Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Auftraggeber
einzulösenden Scheck oder Wechsels, Insolvenzanträge.
IX. Abnahme
Die Reparaturleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen.
2. Nimmt der Auftraggeber die Reparaturleistungen aus Gründen, die
von FRIPRO nicht zu vertreten sind, nicht innerhalb einer Frist von
14 Tagen ab Meldung der Abnahmebereitschaft ab, so gelten die
Reparaturleistungen als abgenommen.
X. Gefahrenübergang
1. FRIPRO trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Reparaturleistungen.
2. Versendet FRIPRO die Ware auf dessen Wunsch an den Auftraggeber,
so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an die Transportperson
auf den Auftraggeber über.
XI. Verzug, Unmöglichkeit
1. Eine Verzugsentschädigung kann der Auftraggeber unter den
gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen bis zur Höhe von insgesamt 5.
v. H. vom Zeitwert der Ware, auf die sich die Reparaturleistungen
bezogen haben, verlangen.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers statt der Leistung
aufgrund Verzuges oder Unmöglichkeit der Reparaturleistungen sind
beschränkt auf 10. v. H. des Zeitwertes der Ware, auf die sich die
Reparaturleistungen bezogen haben.
3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die in Ziffer
XI. 1. und 2. genannte Grenze hinausgehen, sind in allen Fällen des
Verzuges oder der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der –Gesundheit oder der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten)
zwingend gehaftet wird; der Schadensersatz für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt, sofern
FRIPRO die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Reparaturleistungen zu
vertreten hat.
XII. Mängelansprüche
Der Auftraggeber hat festgestellte Mängel FRIPRO unverzüglich
anzuzeigen.
2. Mängelansprüche des Auftraggebers für normalen Verschleiß der
Ware oder für Mängel, deren Behebung vom Auftraggeber nicht in
Auftrag gegeben worden sind, sind ausgeschlossen.
3. Mängel der Reparaturleistungen sind nach Wahl von FRIPRO zunächst
innerhalb angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern oder neu zu
erbringen (Nacherfüllung)
4. Misslingt die Nacherfüllung, wird sie nicht in angemessener Frist
erbracht, wird sie verweigert oder schlägt sie aus anderen Gründen
fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche nach Ziffer XII. vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
5. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt binnen zwölf Monaten. Dies gilt nicht in den
Ziffern XII.1.S.2 geregelten Fällen. In diesen Fällen gilt die
gesetzliche Verjährungsfrist.
6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen FRIPRO sind
vorbehaltlich Ziffer XIII. ausgeschlossen.
XIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie seine
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetzes, wegen Garantien
oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalspflichten) zwingend gehaftet wird; der Schadensersatz
wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten)
ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Sonstige vertragliche Schadensersatzansprüche, sowie seine
Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren
–unbeschadet Ziffer XII.5.- in 2 Jahren. Dies gilt nicht in den
Ziffern XIII.1.S.2 geregelten Fällen. In diesen Fällen und im
übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIV. Werkunternehmerpfandrecht
FRIPRO kann ein Werkunternehmerpfandrecht auch wegen Forderungen auf
Grund früherer Reparaturleistungen für den Auftraggeber geltend
machen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang
stehen.
XV. Eigentumsvorbehalt
FRIPRO behält sich das Eigentum an den in die Ware eingebauten oder
mit ihr verbundenen Zubehör- und Ersatzteilen vor bis der
Auftraggeber alle Forderungen aus den Geschäftsbedingungen zwischen
den Parteien ausgeglichen hat. Dies gilt nicht, wenn die in die Ware
eingebauten oder mit ihr verbundenen Zubehör- und Ersatzteile und
die Ware dergestalt miteinander verbunden werden, dass sie
wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden.
XVI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Unwirksamkeit
1. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, gilt für
die Vertragsbeziehungen der Parteien ausschließlich deutsches Recht
unter Ausschluss des Wiener UN Übereinkommens über Verträge über den
internationalen Warenkauf.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen
den Parteien ist Bautzen.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein
oder werden, so wird die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht
berührt.
Allgemeine Sicherheits- und
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